Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

der innoflow consulting GmbH Gartenweg 9d, 4101 Feldkirchen an der Donau 

Version 2022 v01 (galt bis 31.10.2023)
Version 2023 v01 (gilt seit 1.11.2023)

1. Geltungsbereich

1.1. Für die zwischen der im Firmenbuch LG Linz unter FN 558119 p eingetragenen innoflow consulting GmbH, Gartenweg 9d, A-4101 Feldkirchen an der Donau (in der Folge als „Berater“ bezeichnet) und dem Kunden (in der Folge als „Kunde“ bezeichnet)
abgeschlossenen Verträge, insbesondere Dienstleistungs- und Werkverträge gelten ausschließlich diese AGB; sie gelten für Einleitung, Abschluss, Durchführung und Aufhebung sämtlicher Rechtsgeschäfte des Beraters.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte des Beraters mit demselben Kunden, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

1.3. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Beraters abweichende Bestimmungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Berater in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.4. Nur schriftliche Aufträge und Abmachungen sind rechtsverbindlich.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt; sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

2. Vertragsschluss 

2.1. Angebote des Beraters sind in allen Bestandteilen freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Kunde kann das Angebot des Beraters innerhalb von 21 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Der Vertrag wird durch Übermittlung der Auftragsbestätigung des Kunden oder durch beidseitige Vertragsunterzeichnung wirksam.

3. Preise und Zahlungsbedingungen 

3.1. Das Honorar des Beraters kann als Stunden-, Pauschal- oder Genehmigungshonorar vereinbart werden. Die ausdrückliche schriftliche Vereinbarung von Teilhonoraren ist zulässig.

3.2. Die fristgemäße Zahlung der vereinbarten (Teil-)Honorare ist Voraussetzung für eine Förderprojektbeantragung, dies jedoch unpräjudiziell der endgültigen Entscheidung der Förderstelle über die Genehmigung und tatsächlichen Höhe der genehmigten Fördermittel.

3.3. Sämtliche genehmigungsbasierte Honorare sind der Höhe nach unverändert fällig, auch wenn sich nach dem Zeitpunkt der Angebotsstellung die Grundlage für deren Berechnung (wie zB Projektkosten) ändern sollte.

3.4. Sollte der Kunde, aus welchen Gründen auch immer (zB aufgrund eines Finanz/straf-Verfahrens), bereits erhaltene Gelder (zB Forschungsprämie, Fördergelder) an wen auch immer zurückzahlen müssen, so bleibt der Honoraranspruch des Beraters davon unberührt und können bereits bezahlte Honorare vom Kunden nicht zurückgefordert werden.

3.5. Alle angegebenen Preise sind wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte VPI 2023 oder an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat November im Jahr der Auftragsannahme durch das Österreichische Statistische Zentralamt verlautbarte Indexzahl. Preisanpassungen erfolgen im Jänner eines jeden Folgejahres aus Basis der für den November des jeweiligen Vorjahres verlautbarten Indexzahl. Eine Preisanpassung im ersten Folgejahr ist ausgenommen. Die angeführten Preise haben somit eine Gültigkeit bis 31. Dezember 2023. Zum Ausgleich von gestiegenen Kosten hat der Berater das Recht, die Preise für die vertragsgegenständlichen Leistungen zu ändern. Preisänderungen werden vom Berater frühestens 18 Monate nach Vertragsabschluss durchgeführt.

3.6. Sämtliche Barauslagen, wie insbesondere Reisekosten und Unterbringungsspesen, werden separat mit gesonderter Rechnung und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Es gelten EUR 1,20 pro gefahrenem Kilometer als zwischen Kunden und Berater vereinbartes Kilometergeld. Die gefahrenen Kilometer werden ab der Adresse des Unternehmenssitzes des Beraters berechnet. Reisezeiten werden mit dem vereinbarten Stundensatz/Stundenhonorar abgegolten.

3.7. Zusätzliche, nicht vereinbarte Aufwendungen bzw Leistungen, deren Notwendigkeit für die Verwirklichung des Vertragszwecks dem Berater erst nach Vertragsabschluss bekannt wurde bzw von ihm erkannt werden musste, sind vom Kunden zu honorieren, wenn diese zusätzlichen Aufwendungen bzw Leistungen entweder 15% der Gesamtauftragssumme nicht übersteigen oder der Berater den Kunden auf die zusätzlichen Aufwendungen bzw Leistungen vor Erbringung hingewiesen und der Kunde nicht binnen 5 Werktagen ausdrücklich deren Erbringung abgelehnt hat.

3.8. Mangels besonderer Vereinbarung gelten sämtliche Preise des Beraters zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Sämtliche in- und ausländischen Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Leistung anfallen, sind vom Kunden zu tragen. Nicht in den Preisen enthaltene Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Sämtliche Zahlungen sind an den Berater ausschließlich in EURO zu leisten. Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

3.9 Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Irrtümer, die bereits im Angebot des Beraters sowie in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten waren, berechtigen den Berater jederzeit nach dessen Wahl zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung der vereinbarten Preise.

3.10. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen des Beraters binnen 8 Werktagen ab Rechnungsdatum netto abzugsfrei fällig. Wird in Teilen geleistet, so ist der Berater zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.

3.11. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen des Beraters ist nicht zulässig, es sei denn, die Forderungen des Kunden stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Verbindlichkeit des Kunden, es handelt sich um gerichtlich festgestellte oder vom Berater schriftlich anerkannte Forderungen. Der Berater oder mit ihm verbundene Unternehmen können hingegen Forderungen im Wege der Aufrechnung geltend machen.

3.12. Der Berater ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Berater berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.

3.13. Der Berater behält sich das Recht vor, vom Kunden – auch noch vor Durchführung der Leistung – Akonto- bzw Vorauszahlungen sowie Sicherstellung der Zahlung zu verlangen. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden dem Berater solche bei Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst später bekannt, so ist der Berater berechtigt, entweder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und alle kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.

3.14. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Berater berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 9% p.a. zu verlangen, sofern der Berater nicht darüber hinausgehende Zinsen nachweist.

3.15. Der Berater ist berechtigt, bei einem verschuldeten oder unverschuldeten Zahlungsverzug des Kunden sofort alle anderen, noch nicht fälligen Rechnungen fällig zu stellen und vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zur angemahnten Forderung stehen, zu verrechnen, und andere dem Kunden bestätigte Aufträge umgehend zu stornieren. Ab der 2. Mahnung erhebt der Berater eine Pauschale von € 50,00 zzgl 20% USt.

3.16. Vereinbarte Ausschreibungstermine sowie von Fördereinrichtungen bestimmte Fristen werden durch Zahlungsverzug des Kunden gegenstandslos; der Zahlungsverzug ist mit dem Verlust aller gewährten Rabatte verbunden; Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Zahlungsverzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.

3.17. Ist dem Berater ein Arbeitsbeginn aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden gelegen sind, nicht möglich, behält der Berater den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen; der Berater ist zudem berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und 50% des vereinbarten Honorars zu fordern; diese Rechtsfolge tritt auch für den Fall ein, dass zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich ein Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit festgelegt wurde und die Einhaltung dieses Termins dem Berater aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden gelegen sind, nicht möglich ist.

3.18. Verletzt der Kunde, wenn auch nur leicht fahrlässig, eine seiner in Punkt 5.1. genannten Mitwirkungspflichten, so ist der Berater zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt und hat der Kunde dem Berater das gesamte vereinbarte Honorar – inkl laut AGB oder in Einzelvereinbarung geregelter Honorare für vorzeitige Projektbeendigung – bei sofortiger Fälligkeit zu bezahlen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs und/oder des Anspruchs, auf den das Honorar übersteigenden Schaden sowie bereits eingetretener Schäden durch den Berater, bleibt davon unberührt. Sofern eine Pflichtverletzung des Kunden kausal für einen späteren Eingang des Honorars beim Berater sein könnte, treten überdies die Regelungen in Klausel 3.14 und 3.15 hinzu.

4. Umfang des Auftrages und Stellvertretung 

4.1. Der Berater bietet u.a. auf seiner Landing Page drei Packages für einen Fördercheck an: Standard, Premium und Enterprise.

• Standard: Für geplante Investitionen bis zu € 333.000,- Für diesen Fördercheck sind bis zu 6 Arbeitsstunden (Inhouse) reserviert
• Premium: Für geplante Investitionen bis zu € 999.000,- Für diesen Fördercheck sind bis zu 12 Arbeitsstunden (Inhouse) reserviert
• Enterprise: Für geplante Investitionen ab € 1.000.000, Dieser Fördercheck wird individuell vereinbart.
• Für alle Packages gilt: Förderprogramme im Bereich Innovation, Digitalisierung, Energieeffizienz und Wachstum werden auf Basis vorliegender Angebote oder Kostenschätzungen evaluiert und bewertet.

4.2. Der Umfang eines konkreten Auftrages mit seinen entsprechenden Modulen wird ansonsten im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der Berater schuldet dem Kunden lediglich sorgfältiges Bemühen. Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung oder Gewährung von Förderungen. Der Berater hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, Anträge bei Förderstellen innerhalb des Vertragszeitraumes in beliebiger Anzahl nachzubessern, neu zu erstellen, und wieder vorzulegen.

4.3. Der Berater beginnt mit der Leistungserbringung spätestens binnen 14 Tagen nach Vertragsbeginn, jedenfalls aber nicht vor Zahlungseingang des gesamten fälligen Honorars.

4.4. Der Berater ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch von ihm bestimmte Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Berater selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden.

4.5. Der Kunde hat gegen den Berater jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe von Zugangsdaten zu Online-Portalen der Förderstellen; dies insb nicht, solange fälliges Honorar nicht zur Gänze bezahlt ist.

4.6. Der Berater ist bei seiner Dienstleistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung; er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4.7. Die Leistungszeit wird individuell unter der Voraussetzung normaler Verhältnisse nach bestem Wissen vertraglich vereinbart. Der Berater ist berechtigt, Teil- oder Vorleistungen durchzuführen. Bei allen Leistungsterminen und Leistungsfristen handelt es sich um unverbindliche Angaben und gelten diese vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und Behinderungen, wie insbesondere höhere Gewalt, Krankheit des Beraters oder einer für den Berater handelnden Person, Leistungsverzug oder Insolvenz von Sub-Dienstleistern; den Berater treffen in den oben genannten Fällen keine Verzugsfolgen; der Berater ist berechtigt, bei Vorliegen derartiger Umstände ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist in den oben genannten Fällen zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Ansprüchen welcher Art auch immer nicht berechtigt.

4.8. Die Einhaltung der Leistungstermine und Leistungsfristen durch den Berater ist von der Einhaltung der allenfalls vom Kunden vor Leistung zu erfüllenden wie immer gearteten Pflichten und Bedingungen abhängig. Andernfalls ist der Berater zu einer entsprechenden Verschiebung der Leistungstermine und Leistungsfristen berechtigt, ohne dadurch in Verzug zu geraten.

4.9. Wird vom Kunden eine technische, kaufmännische oder terminliche Änderung des Auftrages gewünscht, so ist der Berater zur einseitigen Bekanntgabe einer neuen Leistungsfrist oder eines neuen Leistungstermins berechtigt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

4.10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine – insbesondere der in Punkt 5.1. genannten – Mitwirkungshandlung, oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, dem Kunden zuzurechnenden Gründen, so ist der Berater berechtigt, unabhängig von einem Verschulden des Kunden Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen und des entgangenen Gewinnes zu begehren. Gleiches gilt, wenn es aus anderen, vom Berater nicht zu vertretenden Gründen, zur Vertragsaufhebung kommt.

4.11. Sollte dem Berater durch von ihm nicht verschuldete Umstände von einem Sub-Dienstleister nicht geleistet werden, so ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

4.12. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teilleistungen auf, es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teilleistungen.

5. Pflichten des Kunden 

5.1. Der Kunde hat in Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten insbesondere:

• sicherzustellen, dass Informationen, Dokumente etc an die Förderstelle durch ihn oder von ihm beauftragten Dritten (wie zB Projektpartnern) nur nach vorheriger Prüfung und Freigabe durch den Berater übermittelt werden;
• dafür zu sorgen, dass von ihm beauftragte Dritte (wie zB Projektpartner) deren entsprechende Pflichten erfüllen;
• dafür zu sorgen, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle Daten, Informationen, Unterlagen etc, welche der Berater für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages als erforderlich erachtet, angemessen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind; dies gilt auch für alle Daten, Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während oder nach der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden;
• seine Daten, wie insbesondere zB Bilanzen, den Forschungsstatus über Projekte, ältere Förderprojektaktivitäten, Zugänge (Passwörter) zum kundenspezifischen Förderportal, richtig und vollständig an den Berater zu übermitteln;
• den Berater auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen auch auf anderen Fachgebieten – umfassend zu informieren;
• dem Berater die relevanten Informationen über den Förderbescheid bzw die Fördergenehmigung binnen 14 Tagen nach deren Erteilung an den Berater zu übermitteln; dies ist Voraussetzung für die Ermittlung der Pauschal- und Provisionshonorare; ebenso ist der Berater binnen 14 Tagen über die Auszahlung von Fördergeldern (z.B. nicht rückzahlbare und rückzahlbare Zuschüsse, Forschungsprämien) an den Kunden zu informieren;
• dem Berater die relevanten Informationen über den Förderbescheid bzw die Fördergenehmigung binnen 14 Tagen nach deren Erteilung an den Berater zu übermitteln; dies ist Voraussetzung für die Ermittlung des Erfolgshonorars;
• eine Überprüfung des firmenmäßigen KMU-Status laut den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorzunehmen;
• mit der entsprechenden Förderstelle professionell zu kommunizieren;
• den vom Berater erstellten Förderantrag rechtzeitig zu unterschreiben;
• dafür zu sorgen, dass in anderen seiner, vom vertragsgegenständlichen Förderprojekt nicht direkt erfassten Unternehmensbereiche kein Zahlungsverzug eintritt.

5.2. Bei Vorhandensein mehrerer Kunden haftet jeder Kunde zur ungeteilten Hand für die Erfüllung des Vertrages.

5.3. Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Berater zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient; der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Berater anbietet.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle Sachen bzw Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden vom Berater unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung dessen Eigentum. Im Verzugsfall ist der Berater jederzeit zur Zurücknahme berechtigt. Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen bzw Unterlagen durch den Berater Dritte für Marketingzwecke erfolgt nicht. Nach Erhalt eines Widerspruchs bzw Widerrufs des Kunden liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

7. Gewährleistung 

7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Leistungen besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Kunden obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.2. Eine Gewährleistung ist für solche Mängel ausgeschlossen, welche auf eine, wenn auch nur leicht fahrlässig verschuldete Verletzung der in Punkt 5.1. genannten Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Berater erbrachten Leistungen (Unterlagen etc) bei der Übersendung unverzüglich, längstens jedoch binnen 7 Werktagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach dem Empfang der Leistung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist stehen keine Gewährleistungs-, Irrtums-, und Schadenersatzansprüche (einschließlich eines Schadenersatzanspruches für Mangelfolgeschäden) zu.

7.4. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Berater stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden.

7.5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Leistungsbestandteile ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beraters abgeändert werden.

7.6. Der Berater ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Kunden berechtigt, dem Berater bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung, wie zB durch Missverständnisse verursachte, fehlerhafte übermittelte Informationen richtigzustellen bzw zu beheben; der Berater wird den Kunden hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.7. Der Kunde ist im Fall des Bestehens von Mängeln nicht zur gänzlichen oder teilweisen Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt. Regressansprüche gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

8. Schadenersatz 

8.1. Der Berater hat dem Kunden Schadenersatz für andere Schäden als Schäden an der Person nur zu leisten, sofern dem Berater aus den Umständen des Einzelfalles Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

8.2. Der Berater haftet in keinem Fall für Schäden, welche dem Kunden oder einem Dritten daraus entstehen, dass der Kunde eine seiner in Punkt 5.1. genannten Mitwirkungspflichten, wenn auch nur leicht fahrlässig, verletzt; dem Berater sind vom Kunden hingegen sämtliche Schäden zu ersetzen, welche dem Berater durch eine, wenn auch nur leicht fahrlässige, Verletzung der in Punkt 5.1. genannten Mitwirkungspflichten durch den Kunden entstehen.

8.3. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zugunsten Dritter; dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit der Leistung in Berührung kommt.

8.4. Soweit der Berater technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu vermeiden und einen eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten; andernfalls ist der Berater berechtigt, eine angemessene Verringerung des geltend gemachten Schadens zu fordern.

8.6. Etwaige Haftungs- oder Regressansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolge-schäden gegenüber dem Berater sind betraglich mit 50% des im Rahmen des jeweiligen Auftrages mit dem Berater vereinbarten bzw geleisteten Entgelts, jedenfalls aber mit € 10.000,00 beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens nach 3 Jahren.

8.7. Für den Fall, als die hier vereinbarten Beschränkungen der Haftung des Beraters gänzlich oder teilweise rechtsunwirksam sein sollten, ist dessen Haftung jedenfalls nach Inhalt und Umfang in dem äußerst zulässigen Maß eingeschränkt.

9. Immaterialgüterrechte 

9.1. Der Berater übernimmt keine Haftung, dass ihm vom Kunden aufgetragene Leistungen einen Eingriff in Patent-, Marken-, Musterschutz-, Urheber- oder sonstige Rechte Dritter darstellen; der Kunde ist daher verpflichtet, den Berater im Fall der Erhebung derartiger Ansprüche von dritter Seite schad- und klaglos zu halten.

9.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, Prospekte, Kataloge, Bildmaterial, Muster, Betriebsanleitungen, Produktions-Know-How, Software, sowie vom Berater und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffene Werke, wie insbesondere Konzepte, (Förder-)Anträge, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Förderprojektstrategien, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Datenträger und Ähnliches sind geistiges Eigentum des Beraters.

9.3. Sämtliche in Punkt 9.2. genannten Unterlagen bzw Werke dürfen vom Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Honorars während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden und können vom Berater jederzeit zurückgefordert werden.

9.4. Jede Nachahmung, Nachbildung, Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Verbreitung der in Punkt 9.2. genannten Unterlagen bzw Werke sowie deren Mitteilung, Überlassung oder Zugänglichmachung an Dritte durch den Kunden bedarf bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Honorars der ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Beraters. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Unterlagen bzw des Werkes eine Haftung des Beraters – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Unterlagen bzw des Werkes – gegenüber Dritten.

9.5. Fehlt diese Zustimmung des Beraters und liegt auch nur eine der in Punkt 9.4. genannten Nutzungsarten vor, ist der Berater berechtigt, das Vertragsverhältnis sofort vorzeitig zu beenden, Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadenersatz geltend zu machen.

10. Datenschutz 

Hinweise zum Datenschutz finden Sie in unserer separaten Datenschutzerklärung unter https://www.innoflow.at/datenschutzerklaerung-2/, welche nicht Vertragsbestandteil ist, sondern die Info-Pflichten der DSGVO erfüllt. Daten werden nicht an Dritte ohne Erlaubnis weitergegeben.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort 

11.1. Auf alle Aufträge und Vertragsverhältnisse, ihre Einleitung, ihren Abschluss, ihre Durchführung, ihre Aufhebung und ihr Zustandekommen ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPR anzuwenden. Dies gilt auch und im Besonderen für die Frage der Gültigkeit, Anwendbarkeit und Auslegung dieser AGB.

11.2. Die Einschaltung eines nationalen oder internationalen Schiedsgerichts kann nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Beraters erfolgen.

11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – Linz; dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.